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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftige Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens, wenn sie zusammen mit einem Angebot bzw.
einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
(2) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
(1) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der auf diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
(2) Die Leistungen werden, nach Angebot/Auftrag aufgeführt, erbracht. Auftragsänderungen bzw.
Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall
mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 Ausführung der Reinigung
(1) Die Reinigungsarbeiten werden jeweils an den Wochentagen Montag bis Freitag ausgeführt.
Grundsätzlich sind die Ruhetage bzw. die betriebslosen Stunden (Betriebe ohne Ruhetage) zu
berücksichtigen, so dass auch eine auch am Wochenende oder in der Nacht eine Reinigung
durchgeführt werden kann.
(2) Die Arbeiten müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden, da der laufende Betrieb nicht
gestört werden darf. Die Reinigungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn des Unternehmens
wieder beendet sein.
(3) Für den Fall etwaiger Betriebsferien des Auftraggebers werden die Vertragsparteien jeweils eine
besondere Regelung vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer pünktlich das Unternehmen und
alle erforderlichen Räumlichkeiten betreten kann, die der Abluftreinigung dienen. Gegenebenfalls
muss vereinbart werden, dass Schlüssel ausgehändigt und wieder abgegeben werden können.
(5) Die Küche und alle Abluftleitungen bis unter zum Dach müssen soweit aufgeräumt und zugänglich
sein. Sämtliches Kochgeschirr, Gefäße und Nahrungsmittel müssen aus hygienischen Gründen in
geschlossenen Schränken verstaut werden!
(6) Der Auftragnehmer darf Reinigungsarbeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers an Nachunternehmer vergeben. Für einen Nachunternehmer haftet der Auftragnehmer
in gleicher Weise wie für seine eigenen Arbeitskräfte.
§ 4 Bereitstellung von Maschinen, Geräten und Materialien
(1) Alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien,
stellt der Auftragnehmer. Papierhandtücher, Toilettenpapier und Seife stellt der Auftraggeber zur
Verfügung.
(2) Es dürfen nur solche Reinigungsmethoden angewandt und nur solche Materialien verwendet
werden, die nicht zu einer Beschädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungen führen
können. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die
Verwendung bestimmter Reinigungs- oder Pflegemittel zu verlangen oder zu untersagen.
(3) Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten verwendete elektrische Maschinen und Geräte
müssen den jeweils geltenden VDE-Vorschriften entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand
befinden.
§ 5 Einsatz der Reinigungskräfte
(1) Durch die Ankunft und Abfahrt des Reinigungspersonals darf der ordnungsgemäße Betriebsablauf
nicht gestört werden. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten haben sämtliche Reinigungskräfte
den Betrieb des Auftraggebers geschlossen zu verlassen.(2) Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte
sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein. Durch
Personalausfälle dürfen die Reinigungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der
Auftraggeber ist berechtigt, das eingesetzte Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und
bestimmte Personen unter Angabe von wichtigen Gründen gegenüber dem Auftragnehmer
abzulehnen.
§ 6 Aufmaß nach Berechnungsgrundlage bei Dienstleistungen
(1) Bei der Besichtigung bzw. Aufmaß der Anlage muss der Auftraggeber eine Person zur Verfügung
stellen, der die Technik und Örtlichkeit der Abluftanlage kennt.
(2) Für die Kalkulation erforderliche Aufmaße ist alleine der Auftragnehmer verantwortlich.
(3) Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als
anerkannt.
(4) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige
Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
(5) Für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Servicevertrag) wird ein Pauschalbetrag ermittelt.
(6) Nachtzuschläge, Wochenendtage, Feiertage oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers
berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages, da sie in der Kalkulation (Angebot) enthalten
sind.
(7) Kosten für Maschinen, Geräte, sowie Reinigungs- und Pflegeprodukte für wiederkehrende
Reinigungsdienstleistungen sind im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser,
Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte des
Auftragnehmers zur Verfügung
(8) Die Bereitstellung von Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Handtuchpapier, oder andere
Reinigungsmittel, werden separat in Rechnung gestellt, sofern diese nicht kostenlos vom Auftraggeber
bereitgestellt werden.
§ 7 Preise
(1) Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot angegebenen Preise für die Dauer von 30 Tagen
nach Angebotserstellung gebunden.
(2) Die Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf dem Angebot mit ausgewiesen wird.
(3) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht
Bestandteile des Angebots sind, werden gesondert berechnet.
(4) Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden
tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen
sowie der Rohstoffkosten (z.B. Reinigungsmittel). Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise
entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen des Gebäudereiniger-Handwerks,
proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
(5) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (Serviceverträge) mit festgelegten Reinigungsintervallen
sind in den Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte
Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein
Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung.
(6) Sofern nicht extra aufgeführt sind in den angebotenen Preisen keine Kosten für gegebenenfalls zur
Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen
enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber kostenlos bereitgestellt oder vom
Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern
ausgeführt werden können, sind im angebotenen Preis enthalten.
(7) Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00
– 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen
Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung
und Bearbeitung, die Kosten.
(8) Ebenso müssen die Kosten für einen nicht fruchtbaren Einsatz in Rechnung gestellt werden, wenn
der Auftraggeber bei Termin nach 30 Minuten Wartezeit nicht erscheint und somit die Räumlichkeiten
nicht aufsperren kann. Eine Reinigung kann ebenfalls nicht durchgeführt werden, wenn der
Auftraggeber nicht dafür sorgt, dass Ventilatoren rechtzeitig abgeschaltet werden. Auch hierfür muss
dem Auftraggeber die Kosten für den Einsatz in Rechnung gestellt werden.§ 8 Abnahme und Gewährleistung
(1) Die Arbeitsleistungen des Auftragnehmers gelten immer als auftragsgerecht erfüllt und
abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Inbetriebnahme, d.h.
innerhalb des auf die durchgeführte Dienstleistung folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete
Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und
dem Auftragnehmer eine angemessene Frist – die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf –
zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden.
(2) Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel
beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet.
(3) Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin für den
Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen, oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das
Kündigungsrecht nicht zu.
(4) Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der
Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen
auf zwei Monatsvergütungen.
§ 9 Sicherheitseinbehalt
(1) Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen
Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(1) Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienstleistungen des Auftragnehmers oder
seiner Angestellten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein
Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich
gemeldet werden, entfällt die Haftung.
(2) Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige
Informationen über Art und Beschaffenheit (Vorschäden) der zu reinigenden Objekte (Abluftkanal,
Ventilatoren, usw.) und Gegenstände nicht an den Auftraggeber weitergegeben hat, wird keine
Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden
Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Objekte trifft
(3) Die Haftung des Auftragnehmers ist – gleich aus welchen Rechtsründen – ausgeschlossen. Dies
gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmer, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
– Der Haftungsausschluss nicht
a) soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,
c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Obliegenheiten des Vertragspartners
(1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Anlagen ausreichend
zugänglich sind, damit die Dienstleistungen ungehindert durchgeführt werden können. Nicht oder
nicht vollumfänglich durchführbare Dienstleistungen aufgrund der Verletzung vorgenannter
Obliegenheit, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
(2) Sämtliches Kochgeschirr, Gefäße und Nahrungsmittel sollten in Schränke verstaut werden!
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des
Auftragnehmers abzuwerben oder ohne dessen Zustimmung diese zu beschäftigen. Bei sich
wiederholenden Dienstleistungen besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach
Vertragsbeendigung fort.
(3) Mängel und Schäden die im und am Abluftkanal (oder z.B. Abluftdecke), am Ventilator, Haube und
vom Personal des Auftragnehmers festgestellt werden, sind dem Auftraggeber ohne Rücksicht auf
Haftungsfragen unverzüglich mitzuteilen.§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind in brutto (ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen) nach Rechnungseingang zu
begleichen. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
(2) Grundsätzlich erfolgt unmittelbar nach der Reinigung eine Teilzahlung der Rechnung, in Höhe der
Hälfte des Rechnungsbetrages. Andere Teilzahlungen können nach Absprache mit dem
Auftragnehmer nur vor dem Reinigungstermin vereinbart werden. Teilzahlungen werden vom
Auftragnehmer ohne Aufschlag angeboten, es sei denn, der Auftraggeber ist im Zahlungsverzug.
(2) Mahnungen werden dem Vertragspartner mit EUR 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der
Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen
zu berechnen.
(3) Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
bleibt vorbehalten.
(4) Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz
erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen
Kündigung des Werkvertrages berechtigt.
§ 13 Vertragslaufzeit
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart wird die Vertragslaufzeit bei wiederkehren Dienstleistungen
auf 1 Jahr festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich per Einschreiben oder Fax gekündigt wird.
(2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab
Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Auftraggeber
weist einen geringeren Schaden nach. Der Auftraggeber kann im Einzelfall gegenüber dem
Auftragnehmer einen höheren Schaden geltend machen.
(3) Ist der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der
Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen
Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
$ 15 Salvatorische Klausel
(1) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen.